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Kinderbetreuung: rechtzeitig planen

Wenn ihr als junge Mutter oder junger Vater weiter die Schule besucht oder eure Ausbildung fortführt, muss euer Kind zuverlässig und gut betreut werden. Am besten überlegt ihr schon während der Schwangerschaft, wie ihr die Betreuung organisiert.

© BZgA/HN/Eichhoefer

Gut ist, wenn sich Mutter und Vater die Kinderbetreuung fair teilen können. Falls ihr in der Ausbildung seid, weiter zur Schule geht oder erwerbstätig seid, müsst ihr für die Zeit, in der ihr beide abwesend seid, die Betreuung eures Kindes organisieren. Vielleicht kommen auch Familienmitglieder oder andere vertraute Menschen zu bestimmten Zeiten infrage.

Möglichkeiten der Tagesbetreuung

Nach dem ersten Geburtstag hat euer Kind einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kita oder in der Kindertagespflege. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. 

 

  • In einer Kindertagesstätte (Kita) können Kinder ab einem Alter von wenigen Monaten bis zum Schulalter betreut werden. Hier kümmern sich ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher so um die Kleinen, wie sie es für ihre Entwicklung brauchen.
     
  • In der Kindertagespflege können die Kinder im Haushalt der Eltern, bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater zu Hause oder an anderen geeigneten Orten versorgt werden. Die Tagespflegepersonen benötigen im Allgemeinen eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt und dürfen von Ausnahmen abgesehen nicht mehr als fünf Kinder betreuen.
     
  • Kindertagesstätten bieten Betreuungsplätze für Kinder ab drei Jahren an. 

 

Auf der Internetseite www.familienportal.de findet ihr Antworten auf viele Fragen rund um das Thema Kinderbetreuung.

Kinderbetreuung bei Krankheit

Wenn ein Kind krank ist und zu Hause bleiben muss, braucht es Betreuung. Für diesen Fall hat jeder berufstätige oder in Ausbildung befindliche Elternteil, der gesetzlich versichert ist, bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes einen Anspruch auf zehn, Alleinerziehende auf zwanzig freie, bezahlte Arbeitstage im Jahr. Bei zwei Kindern verdoppelt sich die Anzahl der Tage.

Geht ihr noch zur Schule, kann einer von euch so lange von der Schulpflicht befreit werden, wie euer Kind krank ist und betreut werden muss. Die genauen Bedingungen regeln die jeweiligen Landesschulgesetze. Wendet euch an die Schulleitung und besprecht, was zu tun ist, wenn euer Kind krank wird – am besten schon, bevor es zum ersten Mal soweit ist. 

Betreut ihr als Mutter oder Vater das Kind und könnt euch nicht kümmern, weil ihr selbst krank seid, kann euch eine Ärztin oder ein Arzt eine Haushaltshilfe verschreiben. Auf Antrag wird sie von der Krankenkasse bezahlt.

Kostenübernahme und Adressen

Wenn ihr euer Kind selbst betreut oder es von Verwandten, Freunden oder in einer nicht öffentlich geförderten Einrichtung betreuen lasst, könnt ihr ab dem 15. Lebensmonat eures Kindes das sogenannte Betreuungsgeld beantragen. Es beträgt monatlich 150 Euro. Informiert euch am besten bei einer Beratungsstelle oder im Jugendamt.

Wie viel ihr für eine Kindertagesstätte oder eine Kindertagespflegeperson bezahlen müsst, hängt von eurem Einkommen ab. Unter Umständen ü Den Antrag stellt man beim Jugendamt – am besten schon vor der Geburt.

Das Jugendamt hat auch Adressen von Kindertagesstätten, Tagesmüttern und Tagesvätern und gibt Auskunft.

Stand: 28.08.2014