Schwanger in der Ausbildung oder im Job
Wenn du mitten in der Ausbildung bist oder noch ganz am Anfang deines Berufslebens stehst, kannst du dir vielleicht gar nicht vorstellen, wie du unter diesen Umständen auch noch ein Kind zur Welt bringen und großziehen sollst. Aber das ist vor allem eine Frage der Organisation.
 

Die Karten auf den Tisch legen

Du bist zwar prinzipiell nicht verpflichtet, deine Schwangerschaft am Arbeitsplatz bekannt zu geben. Trotzdem kann es sinnvoll sein, deine Arbeitgeberin oder deinen Arbeitgeber frühzeitig zu informieren. Ihr könnt dann über Beschäftigungspausen, Mutterschutzfristen oder Babypause nach der Geburt sprechen.

Eine rechtzeitige Benachrichtigung ist auch Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen die Schutzvorschriften für Schwangere am Arbeitsplatz einhalten kann und muss.

Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Mutterschutzfrist

Während der Schwangerschaft und bis zum vierten Monat nach der Geburt des Kindes kann dir nicht gekündigt werden, nicht einmal in der Probezeit. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen von der Schwangerschaft Kenntnis erhält. Für den Kündigungsschutz reicht es, wenn du die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung bekannt gibst.

Gesundheitlicher Schutz am Arbeitsplatz

Das Mutterschutzgesetz enthält auch Bestimmungen zum Schutz der Schwangeren am Arbeitsplatz.

Eine ganze Reihe von Arbeiten dürfen von Schwangeren nicht oder gegen Ende der Schwangerschaft nicht mehr ausgeführt werden. Diese Beschäftigungsverbote gelten zum Beispiel für schwere körperliche Arbeiten oder den Umgang mit giftigen Gasen, Dämpfen und Stäuben. Eine genaue Auflistung enthält das Mutterschutzgesetz. Auskunft geben können auch das Gewerbeaufsichtsamt, der Betriebsrat oder die Schwangerschaftsberatungsstelle.

Wenn die Arbeit, die du normalerweise im Unternehmen machst, unter diese Beschäftigungsverbote fällt, muss dir entweder ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, oder du wirst von der Arbeit freigestellt. Die Ausbildungsvergütung oder der Arbeitslohn werden während dieser Zeit weitergezahlt.

Die Mutterschutzfristen: Bezahlte Ruhepause vor und nach der Geburt

Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt die so genannte Mutterschutzfrist. Sie dauert bis acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt sind es zwölf Wochen. In der Mutterschutzzeit vor der Geburt kannst du auf eigenen Wunsch weiter zur Arbeit oder zur Berufsschule gehen. In den acht (oder zwölf) Wochen nach der Geburt gilt dagegen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot im Betrieb.

An die Stelle deiner Arbeits- / Ausbildungsvergütung tritt während der Mutterschutzfrist das Mutterschaftsgeld. Das bedeutet, dass die Krankenkasse – auf Antrag – in dieser Zeit 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag, also 390 Euro pro Monat an dich zahlt.

Ist dein Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsvergütung netto höher, zahlt dir dein Arbeitgeber zusätzlich den Unterschiedsbetrag. Bekommst du zum Beispiel normalerweise eine Ausbildungsvergütung von 520 Euro monatlich, so bekommst du während der Mutterschutzfristen 390 Euro von der Krankenkasse und 130 Euro von deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber.

Die Zeiten, in denen du aufgrund von Vorschriften des Mutterschutzgesetzes von der Arbeit im Betrieb freigestellt bist, werden nicht auf deinen Jahresurlaub angerechnet.

Noch bei den Eltern, in einer Wohngemeinschaft oder in der eigenen Wohnung, mit deinem Freund zusammen oder alleine? Wo und wie du mit deinem Kind wohnen möchtest, überlegst du dir am besten schon während der Schwangerschaft.
 

Arbeiten mit Kind

Damit du nach der Entbindung weiter arbeiten oder deine Ausbildung beenden kannst, muss die Kinderbetreuung geregelt sein.

Vielleicht wirst du von deinem Partner, deinen Eltern oder einer Freundin unterstützt. Wenn du in einer Mutter-Kind-Einrichtung lebst, kümmern sich während der Arbeits- und Unterrichtszeit ausgebildete Betreuerinnen und Betreuer um dein Kind. Du kannst das Kind aber auch für ein paar Stunden täglich einer Kinderkrippe oder einer Tagesmutter anvertrauen. Das Jugendamt ist dir bei der Suche behilflich und übernimmt unter Umständen auch die Kosten.

In Notfällen, wenn das Baby krank wird und es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, hast du einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und das so genannte Pflegekrankengeld der Krankenkasse. Es beträgt 70 Prozent des Brutto-Arbeitslohns oder der Brutto-Ausbildungsvergütung. Den Antrag musst du bei der Krankenkasse stellen und dabei ein ärztliches Attest über die Erkrankung des Kindes vorlegen.

Einen Anspruch auf Pflegekrankengeld gibt es für maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Und wenn du als Alleinerziehende selbst krank und deshalb mit der Säuglingspflege und Hausarbeit überfordert bist, kann deine Krankenkasse für eine begrenzte Zeit auch die Kosten einer Haushaltshilfe übernehmen.

Stillen und Arbeiten: Auch das geht

Das Mutterschutzgesetz gewährt jungen Müttern während der Arbeitszeit mindestens zweimal 30 Minuten Pause zum Stillen des Babys. Wenn du dich entscheidest, dein Baby zu stillen, kannst du es vielleicht einrichten, dass jemand dir zweimal im Laufe des Arbeitstages dein Kind zum Stillen bringt.

Sollte es mit dem Stillen zu festgelegten Zeiten nicht so gut klappen, kannst du die Milch auch abpumpen und dem Kind später zu trinken geben. Bei Fragen zum Stillen oder zu alternativer Babynahrung in der ersten Zeit helfen Hebammen, Ärztinnen, Ärzte und Stillberaterinnen.

Besonderheiten in der Ausbildung

Bevor du in Mutterschutz gehst, ist es wichtig, wegen der voraussichtlichen Fehlzeiten (Mutterschutz, Elternzeit) gemeinsam mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber bei der zuständigen Kammer die Verlängerung der Ausbildungszeit zu beantragen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit zu beantragen, so dass du die Ausbildung in Teilzeit absolvieren kannst.

Das Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfrist gilt nicht für die Berufsschule. Du kannst also zum Unterricht gehen oder an einer Prüfung teilnehmen, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprechen.

Sind deine Fehlzeiten zu lang, um zur Prüfung zugelassen zu werden? Hier kann ein Gespräch mit dem / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiterhelfen. Den Kontakt kann dein Ausbildungsbetrieb herstellen. Übrigens: Abschlussprüfungen finden alle sechs Monate statt. Wenn du dich also noch von Schwangerschaft oder Geburt geschwächt fühlst, kannst du auf den nächsten Prüfungstermin hin arbeiten, ohne allzu viel Zeit zu verlieren.

Und sonst?

Neben der Herausforderung, Kind und Job unter einen Hut zu bringen, haben junge Mütter und Väter oft noch viele andere Schwierigkeiten zu bewältigen.

Bei den meisten Problemen können Schwangerschafts- oder Familienberatungsstellen weiterhelfen. Die Beraterin und Berater können Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, in Konflikten vermitteln und bei Behördenangelegenheiten helfen. In Krisensituationen ist dort auch eine psychologische oder psychosoziale Beratung möglich.

Auf die Angebote der Schwangerschaftsberatung hast du auch nach der Geburt deines Kindes einen gesetzlichen Anspruch, und in der Regel ist die Beratung kostenlos.

Wenn ihr als junge Mutter oder junger Vater weiter die Schule besuchen oder eure Ausbildung fortführen wollt, muss euer Kind zuverlässig betreut werden. Am besten überlegt ihr schon während der Schwangerschaft, wie die Betreuung organisiert werden kann.
 

Es gibt eine Reihe von finanziellen Hilfen und rechtlichen Regelungen für Schwangere, werdende Väter ...
 

Einfach mal verschnaufen, bei Kaffee und Kuchen mit anderen Eltern ins Gespräch kommen, während die Kinder sich in der Spielecke vergnügen: Familiencafés sind ganz auf die Bedürfnisse von Eltern und Kindern ausgerichtet.
 

 
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