Im Schwangerschaftskonflikt?
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Rechtliches zum Schwangerschaftsabbruch

Wenn durch eine eingetretene Schwangerschaft für ein Mädchen oder eine Frau ein schwer wiegender Konflikt entstanden ist, sollte sie sich so schnell wie möglich an eine Ärztin / einen Arzt oder an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Manchmal versucht der an der Schwangerschaft beteiligte Junge oder Mann seine Partnerin zu einer bestimmten Entscheidung zu drängen.

Wichtig zu wissen ist deshalb, dass das Mädchen/die Frau das Einverständnis des Jungen oder des Mannes nicht braucht - weder zum Austragen der Schwangerschaft noch zu einem Schwangerschaftsabbruch.

Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch straffrei?

Nach der in Deutschland geltenden Beratungsregelung ist der Schwangerschaftsabbruch zwar grundsätzlich rechtswidrig, er bleibt aber straffrei, wenn

  • das Mädchen / die Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt und der Ärztin / dem Arzt durch eine Bescheinigung nachweist, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer dafür anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen,
  • der Schwangerschaftsabbruch von einer Ärztin / einem Arzt vorgenommen wird,
  • seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind,
  • die Ärztin / der Arzt, die / der den Abbruch vornimmt, nicht die Beratung durchgeführt hat.

Die anerkannten Beratungsstellen klären über alle Hilfen und Rechtsansprüche auf, die das Austragen der Schwangerschaft und das Leben mit dem Kind erleichtern können. Sie informieren auch über die Möglichkeiten eines Abbruchs.

Das Ziel der Schwangerschaftskonfliktberatung besteht darin, das ungeborene Leben zu schützen. Deshalb werden dem Mädchen / der Frau Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufgezeigt. Trotzdem muss niemand befürchten, durch die Beraterin oder den Berater beeinflusst oder verurteilt zu werden. Die Beratungsstellen sind angehalten, Beratungsgespräche ergebnisoffen zu führen. Die Beratung soll die Ratsuchende darin unterstützen, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu finden. Denn: Am Ende muss sich das Mädchen / die Frau selbst für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden.

Indikationen für einen Schwangerschaftsabbruch

Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn eine der folgenden Indikationen (Begründungen) vorliegt und ärztlich festgestellt wurde:

  • Wenn der Schwangerschaftsabbruch die Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes des Mädchens / der Frau abwenden kann und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann (medizinische Indikation).
  • Wenn die Schwangerschaft nach ärztlicher Erkenntnis durch ein Sexualdelikt an dem Mädchen / der Frau entstanden ist (Vergewaltigung, Delikte des sexuellen Missbrauchs, zum Beispiel wenn das Mädchen bei Beginn der Schwangerschaft noch nicht 14 Jahre alt war) und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind (kriminologische Indikation).

In diesen Fällen (Schwangerschaftsabbruch mit Indikation) werden die Kosten für den ärztlichen Eingriff von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.